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Online Handeln auf dem Europäischen Binnenmarkt

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Jede Krise bietet neue Chancen. In Zeiten der Finanzkrise rückt Europa zwangsweise näher zusammen. Für den Online Handel bietet der europäische Binnenmarkt sehr gute Wachstumschancen.

Die EU-Kommission ist auf einem guten Weg:

Bislang war der grenzüberschreitende Online-Handel mangels einheitlicher Regelungen mit Risiken und Hindernissen verbunden und wurde daher von Verbrauchern nur zögerlich in Anspruch genommen. Dies soll sich zukünftig ändern, zumindest auf EU-Ebene. Ein von der EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva eingereichter Vorschlag sieht vor, Konsumenten europaweit umfassende Rechte in Bezug auf Widerrufsfristen, Rückgabe, Erstattungsansprüche, Nachbesserung, Garantieleistungen sowie missbräuchliche Vertragsklauseln einzuräumen. Vor Abschluss eines Vertrages sollen Verbraucher Anspruch auf eindeutige Informationen über Preis, Zusatzkosten und Gebühren haben. Zusätzlich soll auch der Schutz bei Lieferverzug, Nichtlieferung und vor aggressiven Verkaufsmethoden gekräftigt werden. Von der umfassenden Reform des elektronischen Handels erhofft sich die EU-Verbraucherschutzkommission eine Stärkung des Verbrauchervertrauens sowie einen weiteren Abbau von Beschränkungen.

Zusätzlich brauchen wir auch steuerliche Vereinfachungen und Vereinheitlichungen.

Mit dem Start des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 sind für Waren, die sich im sog. “freien Verkehr” der EU befinden, sämtliche Zollpapiere entfallen.

Umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich von einer umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen werden darf.

Für die Umsatzsteuer-Befreiung muss der Lieferant Nachweise nach § 17a UStDV und § 17c UStDV erbringen:

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( § 6a Abs. 1 des Gesetzes ) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes ) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

Voraussetzung, um dann an diesem umsatzsteuerbefreiten Handel teilzunehmen, ist die Beantragung der Umsatzsteuer Identifikationsnummer.

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen

Die Besteuerung erfolgt im Ursprungsland, solange bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten sind.

Diese Grenzen variieren von Land zu Land und liegen zwischen 27.888,67EUR (Italien) und 100.000,00 EUR (u.a. Deutschland).

Die Besteuerung im Bestimmungsland ist dann erforderlich, wenn die oben angeführten Lieferschwellen überschritten werden.

Leider gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Z.B. müssen Mineralöl, Alkohol und Tabakwaren unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland versteuert werden.

Auskünfte erteilen z.B. die Industrie- und Handelskammern. Und fragen Sie Ihren Steuerberater.


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