In seinem law blog weist RA Udo Vetter heute auf die rechtliche Grauzone in Verbindung mit der Sofortüberweisung hin:
Der Charme dieses Verfahrens liegt nun darin, dass der Händler sofort eine Bestätigung der Überweisung erhält, und er somit die Ware sofort versenden kann.
Rechtlich umstritten ist allerdings, ob und inwieweit der Kunde grob fahrlässig handelt, indem er seine sensiblen Bankdaten Dritten zugänglich macht und damit gegen Bankbestimmungen verstößt.
Die Berliner Volksbank warnt:
Die Payment Network AG – die Firma hinter ‘Sofortüberweisung’ – kenne ich nicht, und trotz TÜV-Zertifizierung bleibt bei mir persönlich ein gewisses Unbehagen. Kritisch ist m.E., dass die Bankdaten – einschließlich PIN und TAN – auf der Webseite eines externen Dienstleisters eingegeben werden müssen.
Auf der Webseite von Conrad – im Beispiel von RA Vetter genannt – heißt es dazu:
Mein Tipp: wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit Ihrem Bankberater.